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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AusgleichsO §48;Beachte
Siehe jedoch: 89/15/0106 E 25. Juni 1990 RS 2; 89/08/0198 E 13. März 1990 RS 7; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 8; 96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 10; 96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 9; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Rechtsfolge, daß die Haftung des Mitverpflichteten gem § 151 KO unter den dort genannten Voraussetzungen durch den Zwangsausgleich nicht eingeschränkt wird (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0106; E 13.3.1990, 89/08/0198; E 19.3.1991, 89/08/0321, 0322; E 21.5.1996, 95/08/0290), ist dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn zwischen Erlassung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Bescheides ein Umstand eintritt, welcher die Erlassung eines Haftungbescheides im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht (mehr) erlaubt. Ein solcher Umstand ist auf Grund der Akzessiorietät der abgabenrechtlichen Haftung, welche im Hinblick auf die inhaltlich dem § 9 BAO entsprechende Bestimmung des § 7 Wr LAO auch im Bereich des letztgenannten Gesetzes besteht, gem § 156 KO durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich eingetreten (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077). Im Hinblick auf diese Akzessiorietät kann auch § 171 letzter Satz Wr LAO idF LGBl 1992/40, wonach ein erfüllter Ausgleich oder Zwangsausgleich die Geltendmachung von Haftungen nicht hindert, in einem Fall, in welchem ein Haftungsbescheid zum Zeitpunkt des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches noch nicht rechskräftig ist, die Geltendmachung der Haftung nicht rechtfertigen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130027.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008