RS Vfgh 1994/12/15 V44/91

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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70 Schulen
70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
LehrplanV des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990
SchulorganisationsG §6 Abs4
SchulorganisationsG §47

Leitsatz

Aufhebung der LehrplanV über Lehrpläne für Berufsschulen hinsichtlich der Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie der Erhöhung der Gesamtstundenzahl für den Lehrberuf Elektroinstallateur nach Aufhebung der die generelle Einführung weiterer Pflichtgegenstände ermöglichenden Bestimmungen des SchulorganisationsG durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit mangels Prüfung der Erforderlichkeit des Unterrichtsgegenstandes für diesen Lehrberuf

Rechtssatz

Aufhebung von Bestimmungen über die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" sowie die Erhöhung der Gesamtstundenzahl in der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Elektroinstallateur ua) der LehrplanV des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl 430/1976 idF BGBl 555/1990.

Die Aufhebung des Wortes "jedenfalls" im ersten Satz und des Wortes "Pflichtgegenstände," im vierten Satz des §6 Abs4 SchulorganisationsG durch E v 14.12.94, G168/94 ua, hat für den vorliegenden Fall zur Folge, daß die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, ferner, daß die im Lehrplan der Berufsschulen vorzusehenden Pflichtgegenstände durch §47 Abs1 SchulorganisationsG abschließend festgelegt sind, also keine gesetzliche Bestimmung die Festlegung weiterer Pflichtgegenstände vorschreibt oder ermöglicht.

Was den hier in Rede stehenden Lehrberuf Elektroinstallateur betrifft, erfolgte die Einführung des Pflichtgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" im Zuge der generellen Einführung des Unterrichtsgegenstandes "Berufsbezogene Fremdsprache" als Pflichtgegenstand für alle Lehrberufe (für die er nicht bereits eingeführt war) und somit ohne Prüfung, ob dieser Unterrichtsgegenstand als ein für diesen Lehrberuf erforderlicher praktischer Unterrichtsgegenstand iS des §47 Abs1 Z3 SchulorganisationsG anzusehen ist.

Damit aber erweist sich die Einführung dieses Pflichtgegenstandes (auch) für den Lehrberuf Elektroinstallateur als gesetzwidrig.

(Ebenso hinsichtlich der Anlage A/1/1 der LehrplanV, Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Maurer ua: E v 15.12.94, V252/91).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schulen, Lehrpläne, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Berufsschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V44.1991

Dokumentnummer

JFR_10058785_91V00044_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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