RS Vwgh 1996/11/20 94/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs14;
WEG 1975 §1 Abs1;
WEG 1975 §13c Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0007 E 4. Dezember 1997 94/13/0022 E 26. November 1997

Rechtssatz

Das Wohnungseigentum ist seiner Konstruktion nach die untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft mit einem servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt (Hinweis Würth in Rummel/2, Rz 1 zu § 1 WEG). Der Erwerber eines Wohnungseigentumsprojektes erwirbt damit nicht bloß das ausschließliche Nutzungsrecht an diesem, sondern eigentumsrechtlich einen ideellen Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft. Für den Umfang des erworbenen Eigentumsrechtes ist es dabei bedeutungslos, in welchem Umfang Wohnungseigentum an einer Liegenschaft generell begründet worden ist. Das ideelle Miteigentumsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers erstreckt sich nämlich auf die gesamte Liegenschaft und damit sowohl auf solche Teile, an denen kein Wohnungseigentum begründet worden ist, als auch auf solche, an denen Wohnungseigentum (auch anderer) begründet worden ist. Das Wohnungseigentum ist auch im Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechtes an einem bestimmten Objekt ein Recht an einer (teilweise) fremden, weil (auch) im Miteigentum anderer stehenden Sache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130017.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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