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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0007 E 4. Dezember 1997 94/13/0022 E 26. November 1997Rechtssatz
Das Wohnungseigentum ist seiner Konstruktion nach die untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft mit einem servitutsähnlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt (Hinweis Würth in Rummel/2, Rz 1 zu § 1 WEG). Der Erwerber eines Wohnungseigentumsprojektes erwirbt damit nicht bloß das ausschließliche Nutzungsrecht an diesem, sondern eigentumsrechtlich einen ideellen Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft. Für den Umfang des erworbenen Eigentumsrechtes ist es dabei bedeutungslos, in welchem Umfang Wohnungseigentum an einer Liegenschaft generell begründet worden ist. Das ideelle Miteigentumsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers erstreckt sich nämlich auf die gesamte Liegenschaft und damit sowohl auf solche Teile, an denen kein Wohnungseigentum begründet worden ist, als auch auf solche, an denen Wohnungseigentum (auch anderer) begründet worden ist. Das Wohnungseigentum ist auch im Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechtes an einem bestimmten Objekt ein Recht an einer (teilweise) fremden, weil (auch) im Miteigentum anderer stehenden Sache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130017.X03Im RIS seit
20.11.2000