RS Vwgh 1996/11/20 94/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs14;
WEG 1975 §1 Abs1;
WEG 1975 §13c Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0007 E 4. Dezember 1997 94/13/0022 E 26. November 1997

Rechtssatz

Es besteht kein rechtlicher Grund, den vom einzelnen Wohnungeigentümer für den Erwerb seines Miteigentumsanteiles samt ausschließlichem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt geleisteten Kaufpreis in einen Bestandteil aufzuspalten, der auf "sein" Wohnungseigentumsobjekt entfällt, und einen solchen Anteil, der auf den Miteigentumsanteil im Umfang jener Liegenschaftsteile entfällt, an denen Wohnungseigentum nicht begründet wurde. Einer solchen Aufspaltung des vom Erwerber eines mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteiles an einer Liegenschaft geleisteten Kaufpreises steht die Rechtsnatur des Kaufgegenstandes hindernd entgegen. Der vom Erwerber eines Wohnungseigentumsobjektes geleistete Kaufpreis gilt nämlich den Erwerb des Miteigentums an der gesamten Liegenschaft selbst unter Einschluß jener Teile ab, an denen Wohnungseigentum anderer begründet worden ist. Erwerber der Wohnhausanlage sind die einzelnen Wohnungseigentümer, weshalb ein Vorsteuerabzug der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kosten der Errichtung "der Wohnungen" nicht in Betracht kommt. Ebensowenig kommt ein Vorsteuerabzug für die Errichtung solcher Baulichkeiten an der gemeinsamen Liegenschaft in Betracht, an denen Wohnungseigentum nicht begründet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130017.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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