RS Vwgh 1996/11/20 94/15/0127

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/17/0044 4 VwSlg 6673 F/1992

Stammrechtssatz

Zur qualifizierten Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen im besonderen gilt, daß nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Die den Vertreter betreffende Behauptungspflicht bzw Nachweispflicht kann allerdings nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150127.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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