Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0016 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0013 E 29. Jänner 1998 96/15/0017 E 20. November 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/11 87/13/0045 1Stammrechtssatz
Wird einer an sich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden Vorteilsgewährung einer Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter eine Vorteilsgewährung des Gesellschafters an die Gesellschaft entgegengehalten (sogenannter Vorteilsausgleich), so führt dies für sich allein noch nicht dazu, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verneinen. Vielmehr muß eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer der Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen und es ist auch grundsätzlich erforderlich, daß eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich getroffen wird (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034). Im konkreten Fall wurden die von der GmbH im Interesse des Einzelunternehmens ihres Gesellschafters übernommenen Kosten einvernehmlich durch Anwendung von Prozentsätzen auf diverse Kosten der GmbH, insbesondere Personalkosten, ermittelt. Die Prozentsätze ergaben sich aus der Gegenüberstellung der Gesamtarbeitszeit aller Bediensteten der GmbH mit jener Arbeitszeit, die für den Gesellschafter geleistet wurde. Eine derartige globale Vorgangsweise läßt es nicht zu, die von der GmbH übernommenen Kosten in eine erkennbare innere Beziehung zu jenen Leistungen zu setzen, die der Gesellschafter für die GmbH erbracht hat und deren Wert von der GmbH ebenfalls global nach eingesetzter Arbeitszeit (Zeitgebühren und Wertgebühren) ermittelt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150015.X09Im RIS seit
11.07.2001