RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0016 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0013 E 29. Jänner 1998 96/15/0017 E 20. November 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/11 87/13/0045 1

Stammrechtssatz

Wird einer an sich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden Vorteilsgewährung einer Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter eine Vorteilsgewährung des Gesellschafters an die Gesellschaft entgegengehalten (sogenannter Vorteilsausgleich), so führt dies für sich allein noch nicht dazu, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verneinen. Vielmehr muß eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer der Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen und es ist auch grundsätzlich erforderlich, daß eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich getroffen wird (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034). Im konkreten Fall wurden die von der GmbH im Interesse des Einzelunternehmens ihres Gesellschafters übernommenen Kosten einvernehmlich durch Anwendung von Prozentsätzen auf diverse Kosten der GmbH, insbesondere Personalkosten, ermittelt. Die Prozentsätze ergaben sich aus der Gegenüberstellung der Gesamtarbeitszeit aller Bediensteten der GmbH mit jener Arbeitszeit, die für den Gesellschafter geleistet wurde. Eine derartige globale Vorgangsweise läßt es nicht zu, die von der GmbH übernommenen Kosten in eine erkennbare innere Beziehung zu jenen Leistungen zu setzen, die der Gesellschafter für die GmbH erbracht hat und deren Wert von der GmbH ebenfalls global nach eingesetzter Arbeitszeit (Zeitgebühren und Wertgebühren) ermittelt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150015.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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