RS Vwgh 1996/11/20 95/15/0179

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 dient der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz 59). Dieser Zweck der Regelung soll durch die Bestimmung des § 11 Abs 3 UStG 1972 nicht unterlaufen werden; der Regelung des § 11 Abs 3 UStG 1972 kann daher nur die Bedeutung zukommen, daß die Verwendung von Abkürzungen oder Kurzbezeichnungen nicht schädlich ist, wenn es sich um im Wirtschaftsleben allgemein bekannte Bezeichnungen handelt, sodaß hinsichtlich des tatsächlichen Namens und der Anschrift keine Zweifel bestehen können. Die Behörde muß aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150179.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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