RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/18 92/13/0145 1

Stammrechtssatz

Handelt es sich um Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaft, so muß nach stRsp des VwGH (Hinweis E 21.9.1993, 93/14/0105; E 19.1.1988, 87/14/0021) Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150004.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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