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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AusgleichsO §48;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 8; 96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 10; 96/15/0049 E VS 22. September 1999 VwSlg 7440 F/1999 RS 9; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/26 95/16/0077 1Stammrechtssatz
Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches und Entrichtung der Ausgleichsquote ist der Schuldner von den die Quote übersteigenden Verbindlichkeiten befreit (Hinweis E 24.5.1993, 92/15/0041). Die Geltendmachung der Haftung ist in einem solchen Fall unzulässig. Aber auch im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem vor diesem Zeitpunkt die Haftung geltend gemacht wurde, hat die Berufungsbehörde die in der Zwischenzeit eingetretene Befreiung des Primärschuldners von den Verpflichtungen zu berücksichtigen. Im Abgabenverfahren verlangt nämlich die Akzessorietät, daß die Abgabenschuld entstanden ist, also ein Abgabentatbestand hinsichtlich seiner persönlichen (steuersubjektbezogenen) und sachlichen (steuergegenstandbezogenen) Komponente verwirklicht und der Abgabenanspruch aufrecht ist, unabhängig davon, ob beim Erstschuldner die Möglichkeit der Geltendmachung oder der Einbringung besteht oder mangelt. Ist jedoch der Steuergegenstand sachlich oder sind die Abgabenschuldner persönlich befreit und ist eine Abgabenschuld erst gar nicht entstanden, kann auch ein prinzipiell Haftender nicht zur Haftung herangezogen werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 105; abweichend hievon E VS 22.9.1999, 96/15/0049, RS 8, 9, 10; gegenteilig auch E 25.6.1990, 89/15/0106, RS 2; E 13.3.1990, 89/08/0198, RS 7; E 19.3.1991, 89/08/0321, 0322, RS 1; E 21.5.1996, 95/08/0290, RS 4).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150006.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015