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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0016 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0013 E 29. Jänner 1998 96/15/0017 E 20. November 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/20 94/13/0228 5 (hier KStG 1966 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Der Umstand, daß eine bereits bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann, enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, OB eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt wurde, wenn dies im Verfahren releviert wurde. War eine Verzinsung vereinbart, so kann eine allenfalls irrtümlich unterbliebene Anlastung der vereinbarten Zinsen im Streitjahr eine verdeckte Gewinnausschüttung nämlich nicht bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150015.X02Im RIS seit
11.07.2001