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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß Lohngestaltenden Vorschriften - für steuerliche Zwecke - die normative Bedeutung zukommen könne, Tätigkeiten am Dienstort (Büro, Betriebstätte, Werksgelände, Lager usw) als Dienstreise zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150097.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.08.2008