RS Vwgh 1996/11/20 89/13/0259

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Liegen unbestritten ausschließlich betrieblich genutzte Räumlichkeiten nicht im Wohnungsverband des Abgabepflichtigen, dann ergibt sich regelmäßig nicht die Notwendigkeit, Kosten, die für die Adaptierung (Instandhaltung) und Einrichtung solcher Räume aufgewendet werden, von jenen Kosten abzugrenzen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Auch ausschließlich betrieblich genutzte Räumlichkeiten verfügen häufig über sanitäre Einrichtungen (WC, Waschgelegenheit) sowie über eine kleine Teeküche. Die Auffassung, derartige Einrichtungen seien nur dann betrieblich bedingt, wenn betriebseigene Arbeitskräfte beschäftigt würden, teilt der VwGH nicht. Auch Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner können auf die Benützung sanitärer Anlagen in Betriebsräumlichkeiten angewiesen sein. Selbst der Abgabepflichtige, der in der Zeit, während der er seinen beruflichen Obliegenheiten nachkommt, solche Anlagen benutzt, tätigt keine private Nutzungsentnahme. Es hieße die Notwendigkeit einer Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre überspannen, wollte man jedwede Tätigkeit mit einem Bezug zum menschlichen Körper, zB das Reinigen von Körperteilen ausnahmslos der Privatsphäre zuordnen und die damit verbunden Aufwendungen als solche der Lebensführung von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1989130259.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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