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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs2 litb;Rechtssatz
Die behördliche Beweiswürdigung zur Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist insoweit schlüssig, als der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Schwarzarbeiter besoldet und anderen Unternehmen bereitstellt, ohne daß hiefür Lohnkonten geführt und lohnabhängige Abgaben abgeführt werden, naturgemäß weiß, daß eine solche Vorgangsweise die Verkürzung der betroffenen lohnabhängigen Abgaben zur Folge haben muß. Aus dem Vorliegen der objektiven Tatseite der Strafnorm ist bei dieser Sachverhaltskonstellation auf das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite mit Zwangsläufigkeit zu schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130004.X01Im RIS seit
20.11.2000