RS Vwgh 1996/11/20 94/13/0017

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §198 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0007 E 4. Dezember 1997 94/13/0022 E 26. November 1997

Rechtssatz

Der nach § 21 Abs 4 UStG 1972 ergehende Jahresveranlagungsbescheid ist ein Abgabenbescheid iSd § 198 Abs 1 BAO (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 5 zu § 198 BAO). Ausgehend vom normativen Gehalt des nach § 21 Abs 4 UStG 1972 ergehenden Jahresveranlagungsbescheides kann dieser eine Rechtsverletzung nur dann bewirken, wenn die Abgabenschuld an Umsatzsteuer höher festgesetzt worden ist, als dies bei Beachtung des Gesetzes hätte geschehen dürfen. Eine niedriger als gesetzlich geboten erfolgte Festsetzung der Jahresumsatzsteuerschuld hingegen kann wegen der Beschränkung der rechtlichen Wirkung des Jahresveranlagungsbescheides für Umsatzsteuer auf das veranlagte Jahr einen Abgabepflichtigen in keinem Recht verletzen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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