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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §353;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Liegenschaft bebaut wird, führt keineswegs dazu, daß der Wert von Grund und Boden im Gebäudewert aufgeht. Weder bei Alleineigentum noch bei Miteigentum noch insb bei Miteigentum in der besonderen Form des Wohnungseigentums führt die Bebauung eines Grundstückes dazu, daß es seinen Wert als Grund und Boden verliert. Die untrennbare Verbindung von Grund und Boden mit dem darauf errichteten Gebäude hat lediglich zur Folge, daß ein allfälliger Verkauf beide Wertkomponenten betrifft. Der Wert von Grund und Boden einerseits und der Gebäudewert andererseits bilden im rechtsgeschäftlichen Verkehr einer bebauten Landschaft zwar eine Einheit, die aber dennoch aus beiden genannten Wertkomponenten zusammengesetzt ist. Besonders deutlich wird dies bei den unterschiedlichen Werten gleichartig bebauter Liegenschaften mit unterschiedlicher Lage, bei denen sich die bessere Lage im Wert des Grund und Bodens niederschlägt. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1989130259.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008