RS Vwgh 1996/11/20 89/13/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §353;
ABGB §825;
BewG 1955 §51;
BewG 1955 §53;
BewG 1955 §55;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;
WEG 1975 §1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Liegenschaft bebaut wird, führt keineswegs dazu, daß der Wert von Grund und Boden im Gebäudewert aufgeht. Weder bei Alleineigentum noch bei Miteigentum noch insb bei Miteigentum in der besonderen Form des Wohnungseigentums führt die Bebauung eines Grundstückes dazu, daß es seinen Wert als Grund und Boden verliert. Die untrennbare Verbindung von Grund und Boden mit dem darauf errichteten Gebäude hat lediglich zur Folge, daß ein allfälliger Verkauf beide Wertkomponenten betrifft. Der Wert von Grund und Boden einerseits und der Gebäudewert andererseits bilden im rechtsgeschäftlichen Verkehr einer bebauten Landschaft zwar eine Einheit, die aber dennoch aus beiden genannten Wertkomponenten zusammengesetzt ist. Besonders deutlich wird dies bei den unterschiedlichen Werten gleichartig bebauter Liegenschaften mit unterschiedlicher Lage, bei denen sich die bessere Lage im Wert des Grund und Bodens niederschlägt. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1989130259.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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