RS Vwgh 1996/11/20 95/15/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §78 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/10 92/13/0286 2 (hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Vorschüsse (das sind Geldbeträge, die jemandem ausbezahlt werden, obgleich er erst später Anspruch darauf hat; Hinweis OGH 26.6.1991, 1 Ob 557/91) auf Teile des Arbeitslohnes unterliegen nicht bereits im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern vielmehr erst im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Teil des Arbeitslohnes entsteht (gegenständlich vor Inkrafttreten des EStG 1988 vorzeitig ausbezahlte Jubiläumsgelder).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150202.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten