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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §78 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/10 92/13/0286 2 (hier EStG 1988 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Vorschüsse (das sind Geldbeträge, die jemandem ausbezahlt werden, obgleich er erst später Anspruch darauf hat; Hinweis OGH 26.6.1991, 1 Ob 557/91) auf Teile des Arbeitslohnes unterliegen nicht bereits im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern vielmehr erst im Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Teil des Arbeitslohnes entsteht (gegenständlich vor Inkrafttreten des EStG 1988 vorzeitig ausbezahlte Jubiläumsgelder).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150202.X02Im RIS seit
20.11.2000