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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §165 Abs5;Rechtssatz
Mit der negativen Erledigung des Wiederaufnahmsantrages ist dem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls der Boden entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150137.X01Im RIS seit
20.11.2000