RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0137

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §165 Abs5;

Rechtssatz

Mit der negativen Erledigung des Wiederaufnahmsantrages ist dem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls der Boden entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150137.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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