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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund ist die Tatsache gleichzuhalten, daß sich der Wiederaufnahmswerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150135.X01Im RIS seit
20.11.2000