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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/23 93/15/0242 2Stammrechtssatz
Maßgebendes Kriterium für die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende einkommensteuerrechtliche Abgrenzung des von einem Dienstgeber einem Dienstnehmer gewährten Gehaltsvoschusses als Zahlung von Arbeitslohn oder als Hingabe eines Darlehens ist, ob der Vorschuß zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zurückgezahlt wird (Hinweis E 21.2.1996, 92/14/0056); ist dies nicht der Fall, kommt dem "Vorschuß" in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150202.X01Im RIS seit
20.11.2000