Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch wenn Name und Anschrift des leistenden Unternehmers dem Leistungsempfänger bekannt sind und der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, bevor eine dem § 11 UStG 1972 entsprechende, sohin auch den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers aufweisende Rechnung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150027.X02Im RIS seit
20.11.2000