RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0027

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Auch wenn Name und Anschrift des leistenden Unternehmers dem Leistungsempfänger bekannt sind und der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, bevor eine dem § 11 UStG 1972 entsprechende, sohin auch den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers aufweisende Rechnung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150027.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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