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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die Haftung dem Grund nach zu Recht besteht, obliegt im Berufungsverfahren der Berufungsbehörde; sie hat dabei grundsätzlich von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung, daß die Berufungsbehörde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Sie hat bei Geltendmachung einer Haftung daher die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben sind (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150006.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015