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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art116 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung einer Bestimmung des Nö WohnungsförderungsG betreffend Grundsteuerbefreiung mangels Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der GemeindeRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung des §32a Nö WohnungsförderungsG, LGBl 8304-1, (betreffend Grundsteuerbefreiung) mangels Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.
Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe (siehe etwa §14 Abs1 Z1 iVm Abs2 FAG 1993). Während die Gemeinden (nur) ermächtigt werden, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen (§15 Abs1 FAG 1993), wird dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer mit Ausnahme der Gebiete der zeitlich befristeten Grundsteuerbefreiungen und des Verfahrens in Grundsteuerangelegenheiten zugewiesen.
Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen - die von den Ländern in Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes geregelt werden - wiederum obliegt den Gemeinden, ebenso die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung (§16 Abs1 FAG 1993).
Die Gemeinden als abgabeberechtigte Gebietskörperschaften haben also keinen Rechtsanspruch darauf, daß diese Grundsteuer von dem für ihre Regelung zuständigen Gesetzgeber auf eine bestimmte Weise geregelt wird. Insbesondere können die Gemeinden - es sei denn als Abgabepflichtige - durch gesetzliche Steuerbefreiungen und durch die Regelung von Steuertatbeständen nicht in ihrer Rechtssphäre berührt sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Wirkungsbereich eigener, Abgaben Gemeinde-, Wohnbauförderung, Grundsteuer, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Grundsatz- und AusführungsgesetzgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G245.1993Dokumentnummer
JFR_10058785_93G00245_01