RS Vwgh 1996/11/20 94/15/0132

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/08 92/14/0052 1

Stammrechtssatz

Der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0127). Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0169). Ein solcher Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150132.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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