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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/08 92/14/0052 1Stammrechtssatz
Der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0127). Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0169). Ein solcher Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150132.X01Im RIS seit
20.11.2000