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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Der VwGH sieht sich nicht veranlaßt, den Begriff der Mietzinse und Pachtzinse im § 7 Z 8 GewStG iSd bürgerlichen Rechtes auszulegen. Dementsprechend ist nicht ausschlaggebend, daß Abbauverträge nach der zivilrechtlichen Rsp (Hinweis: OGH 19.10.1955, 2 Ob 470/55) nicht als Bestandverträge iSd § 1090 ABGB und des § 1091 ABGB anzusehen sind. Auch aus der Rsp des VwGH zu § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 ist dabei nichts zu gewinnen, weil § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 anders als die Bestimmung des § 7 Z 8 GewStG nicht zu einer mit dem Einkommensteuerrecht konform gehenden Auslegung zwingt und hiebei auch der die Gewerbesteuer kennzeichnende Objektsteuercharakter nicht zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150142.X01Im RIS seit
20.11.2000