RS Vwgh 1996/11/20 94/15/0142

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1091;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §28;
GewStG §7 Z8;
UStG 1972 §10 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH sieht sich nicht veranlaßt, den Begriff der Mietzinse und Pachtzinse im § 7 Z 8 GewStG iSd bürgerlichen Rechtes auszulegen. Dementsprechend ist nicht ausschlaggebend, daß Abbauverträge nach der zivilrechtlichen Rsp (Hinweis: OGH 19.10.1955, 2 Ob 470/55) nicht als Bestandverträge iSd § 1090 ABGB und des § 1091 ABGB anzusehen sind. Auch aus der Rsp des VwGH zu § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 ist dabei nichts zu gewinnen, weil § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 anders als die Bestimmung des § 7 Z 8 GewStG nicht zu einer mit dem Einkommensteuerrecht konform gehenden Auslegung zwingt und hiebei auch der die Gewerbesteuer kennzeichnende Objektsteuercharakter nicht zu berücksichtigen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150142.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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