RS Vwgh 1996/11/20 94/13/0011

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §92 Abs1 litb;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
GewStG §6;
KStG 1988 §7 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Höhe eines Verlustes wird mit rechtskräftiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid (Körperschaftsteuerbescheid) des Verlustjahres festgesetzt. Es wird damit iSd § 92 Abs 1 lit b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt (Hinweis E VS 28.4.1984, 2151/62, VwSlg 3071 F/1984; E 24.11.1976, 899/74, VwSlg 5047 F/1976). Über die Höhe des Verlustes ist also für das Jahr abzusprechen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat (Hinweis E 20.9.1977, 931/77, VwSlg 5159 F/1977). Nichts anderes kann aber für den Umfang des Abzuges im jeweiligen auf die Entstehung des Verlustes folgenden Jahr gelten: Auch der Betrag, der im jeweiligen Einkommensteuerbescheid (Körperschaftsteuerbescheid) als Sonderausgabe berücksichtigt worden ist, stellt eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache dar, über die mit Bindungswirkung für weitere Folgejahre entschieden wird. Die Meinung, es handle sich bei dieser im Abgabenbescheid gegebenen Darstellung des abgezogenen Verlustbetrages lediglich um einen der Rechtskraft nicht fähigen Teil der Begründung, trifft damit nicht zu. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung der Fehlbeträge im jeweiligen Gewerbesteuerbescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130011.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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