RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §6 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/03 92/13/0069 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für die auch dann keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn die Einlagen auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind, da Einlagen (ebenso wie Entnahmen) beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1972 erfolgsneutral zu bleiben haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150004.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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