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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AusgleichsO §48;Rechtssatz
Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides wird über die Heranziehung zur Haftung und die dadurch begründete Mitschuld noch nicht endgültig verbindlich abgesprochen. Haftungsbescheide unterliegen im Berufungsverfahren der vollen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit. Im Fall einer Berufung wird somit erst mit Ergehen der Berufungsentscheidung rechtskräftig über die Heranziehung zur Haftung und das Entstehen der Gesamtschuld entschieden. Es ist daher für das Vorliegen der Mitschuld auch iSd § 151 KO die Rechtskraft des Haftungsbescheides und nicht schon die Erlassung des (erstinstanzlichen) Haftungbescheides entscheidend, zumal dieser auch rechtswidrig die Haftung aussprechen könnte. Die Beurteilung, ob die Haftung dem Grunde nach zu Recht besteht, obliegt im Berufungsverfahren der Berufungssbehörde; sie hat dabei grundsätzlich von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung, daß die Berufungsbehörde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Sie hat im Fall einer Haftungsinanspruchnahme daher die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben sind (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130027.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008