RS Vwgh 1996/11/20 96/13/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53;
BAO §224 Abs1;
BAO §243;
BAO §289;
BAO §4;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §151;
KO §156 Abs1;
LAO Wr 1962 §171 idF 1992/040;
LAO Wr 1962 §189;
LAO Wr 1962 §224;
LAO Wr 1962 §3;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides wird über die Heranziehung zur Haftung und die dadurch begründete Mitschuld noch nicht endgültig verbindlich abgesprochen. Haftungsbescheide unterliegen im Berufungsverfahren der vollen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit. Im Fall einer Berufung wird somit erst mit Ergehen der Berufungsentscheidung rechtskräftig über die Heranziehung zur Haftung und das Entstehen der Gesamtschuld entschieden. Es ist daher für das Vorliegen der Mitschuld auch iSd § 151 KO die Rechtskraft des Haftungsbescheides und nicht schon die Erlassung des (erstinstanzlichen) Haftungbescheides entscheidend, zumal dieser auch rechtswidrig die Haftung aussprechen könnte. Die Beurteilung, ob die Haftung dem Grunde nach zu Recht besteht, obliegt im Berufungsverfahren der Berufungssbehörde; sie hat dabei grundsätzlich von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung, daß die Berufungsbehörde die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Sie hat im Fall einer Haftungsinanspruchnahme daher die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben sind (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130027.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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