RS Vwgh 1996/11/20 94/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs14;
UStG 1972 §3 Abs1;
WEG 1975 §1 Abs1;
WEG 1975 §13c Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0007 E 4. Dezember 1997 94/13/0022 E 26. November 1997

Rechtssatz

Sind Empfänger der Lieferung der Wohnhausanlage iSd § 3 Abs 1 UStG 1972 unbestrittenermaßen die einzelnen Erwerber der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, dann gilt dies auch im Umfang solcher Teile der Wohnhausanlage, an denen Wohnungseigentum nicht begründet wurde (hier Kfz-Abstellplätze in einer Tiefgarage). Daraus folgt, daß die in der Rechnung betreffend die Kosten der Herstellung der Tiefgarage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 12 Abs 14 UStG 1972 gesondert in Rechnung gestellte Steuer nicht dem tatsächlichen Empfänger der Lieferung in Rechnung gestellt worden ist. Für die den einzelnen Wohnungseigentumswerbern erbrachte Leistung steht der Wohnungeigentümergemeinschaft demnach ein Abzug der in der insoweit verfehlt gelegten Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130017.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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