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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs2;Beachte
Besprechung in SWK 1997/25, S 531-534;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/10 94/15/0187 1 (hier KStG 1988 heranzuziehen)Stammrechtssatz
§ 17 KStG 1966 verwehrt den Abzug solcher Aufwendungen, die ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Dies trifft auf Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbes einer Schachtelbeteiligung aufgewendet wurden, jedenfalls zu (Hinweis E 16.2.1988, 87/14/0051, VwSlg 6291 F/1988). Die Heranziehung eines objektiven Maßstabes bringt es mit sich, daß es auf die allfällige "Absicht" der Obergesellschaft, die Beteiligung unter Vermeidung von Schachtelgewinnen zu veräußern, nicht ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150188.X01Im RIS seit
20.11.2000