RS Vwgh 1996/11/20 89/13/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §28;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23;
GewStG §1;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist, ist nur in Ausnahmsfällen als Liebhaberei anzusehen (Hinweis E 30.1.1991, 90/13/0058). Die Art, in der der Betrieb geführt wird, muß erkennen lassen, daß das betriebliche Geschehen nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet ist. Feststellungen in dieser Richtung machen es erforderlich, die Ursachen für das Entstehen der Verluste zu ergründen und sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite zu analysieren. Ohne Kenntnis jener Besonderheiten, die den vermuteten Voluptuarbetrieb von einem nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb unterscheiden, läßt sich bei einem nach dem äußeren Erscheinungsbild typischen Gewerbebetrieb keine verläßliche Aussage über das (ausnahmsweise) Vorliegen von Liebhaberei machen. So kommt insbesondere der Art des Güterangebotes und Leistungsangebotes den konkreten Marktchancen und den kostenverursachenden Faktoren Bedeutung zu. (Hier:

Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, Ausmaß und Dauer der Verluste - noch dazu während einer durch den U-Bahnbau bewirkten starken Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit - seien allein maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Textilbetriebes des Abgabepflichtigen als Liebhaberei, hat die Abgabenbehörde keinerlei Feststellungen in dieser Richtung getroffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1989130259.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten