RS Vwgh 1996/11/20 95/15/0169

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/12 96/15/0161 2

Stammrechtssatz

Für einen Bescheid betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gelten als contrarius actus dieselben Regelungen wie für den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150169.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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