RS Vfgh 1994/12/16 B1731/94

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde wegen Fristversäumnis; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens iSd §146 ff ZPO.

Es ist nämlich für jeden sorgfältigen Menschen selbstverständlich, daß er sich einen an ihn ergehenden Bescheid, der ihn wie der vorliegende in ganz bedeutender Weise berührt, übersetzen läßt. Der Fremde ist dann nicht schlechter gestellt als österreichische Staatsbürger, deren Rechtsirrtümer auch keine unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisse bilden (vgl. zB VfSlg. 12614/1991).

Entscheidungstexte

  • B 1731/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1994 B 1731/94

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1731.1994

Dokumentnummer

JFR_10058784_94B01731_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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