RS Vwgh 1996/11/21 96/07/0125

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §21;

Rechtssatz

Daß sich die teilweise Aufhebung des Bewertungsplanes als rechtswidrig erweist, bedeutet nicht, daß auch die teilweise Aufhebung des Zusammenlegungsplanes rechtswidrig ist (die Behörde ging von einer im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes gegebenen Vernässung aus, die rechtswidrigerweise nicht nach § 17 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 berücksichtigt worden war, während das Vorhandensein der Vernässung im Zeitpunkt der Erlassung des nach § 12 Abs 5 NÖ FlVfLG 1975 iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG rechtwidrigerweise für nichtig erklärten Bewertungsplanes noch zu klären sein wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070125.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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