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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGG Art5;Rechtssatz
Gegenstand der im § 117 Abs 4 WRG normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt geschuldet wird. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Entschädigungen nach § 12 Abs 4 WRG (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0219, B 21.9.1995, 95/07/0043; E 13.12.1994, 94/07/0060). Gegen die in der Abweisung von Einwendungen des Entschädigungswerbers - er hat weder eine Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages noch eine die Einräumung von Zwangsrechten gebietende Nutzbarkeitsänderung seiner Grundstücke iSd ersten Satzes des § 12 Abs 4 WRG geltend gemacht - einzig enthaltene Ablehnung seines Entschädigungsanspruches nach § 12 Abs 4 letzter Satz WRG hat er ebenso das in § 117 Abs 6 WRG bezeichnete Bezirksgericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren. Die VwGH-Beschwerde gegen die Ablehnung des Entschädigungsanspruches ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070196.X01Im RIS seit
19.11.2001