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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt die Zustellung eines Bescheides an den Bf, einen Landwirt "auf dem Feld" und unterläßt es der Bf, wegen behaupteter hoher Arbeitsbelastung durch geeignete Maßnahmen - wie etwa durch einen Vermerk des Zustelldatums auf dem übernommenen Bescheid oder durch kurze Rückfrage beim zuständigen Postamt - das Zustelldatum in Evidenz zu halten, um eine allfällige Fristversäumung betreffend die Erhebung der Beschwerde an den VwGH hintanzuhalten, so trifft den Bf ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070193.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010