RS Vwgh 1996/11/21 96/07/0193

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1541/65 B 8. November 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Zeitpunkt des Einlangens des anzufechtenden Bescheides ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG 1965.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070193.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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