RS Vfgh 1994/12/16 G241/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1994
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art8
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StV Wien 1955 Art7 Z3
Krnt LandwirtschaftskammerG 1991 §16 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung der deutschen Sprache als Geschäftssprache der Landwirtschaftskammer mangels Legitimation; kein subjektives Recht auf Gebrauch einer bestimmten Amtssprache im Rahmen der Erbringung privatwirtschaftlicher Serviceleistungen

Rechtssatz

Der von der Freiheit des privaten Sprachgebrauchs ausgehende, auf Verfassungsstufe stehende Art7 Z3 StV Wien 1955, ergänzt Art8 B-VG (VfSlg. 12836/1991), indem er die slowenische Sprache - in Beziehung auf Hoheitsakte - in bestimmten Verwaltungs- und Gerichtsbezirken "zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache" (official language, langue officielle) zuläßt. Art7 Z3 StV Wien 1955 stellt sicher, daß der Angehörige der Minderheit sich im Verkehr mit den lokalen Behörden oder Gerichten seiner angestammten Sprache bedienen kann. Nur das Gespräch und der Schriftwechsel mit staatlichen Organen hat - auf Verlangen eines Minderheitsangehörigen - in slowenischer Sprache stattzufinden (VfSlg. 9801/1983; s. auch VfSlg. 9744/1983, 11585/1987, 12836/1991).

Auf die von der Kärntner Kammer für Land- und Forstwirtschaft gleich einem Privaten erbrachten Serviceleistungen findet nach dem bereits Gesagten Art7 Z3 StV Wien 1955 indessen keine Anwendung: In diesem Umfang haben die Antragsteller folglich auch kein durch diese Norm (oder durch andere Normen) eingeräumtes subjektives Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache (als Amtssprache).

Entscheidungstexte

  • G 241/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1994 G 241/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Minderheiten, Amtssprache, Landwirtschaftskammern, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G241.1993

Dokumentnummer

JFR_10058784_93G00241_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten