RS Vwgh 1996/11/21 96/20/0699

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/20/0700

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0002 B 29. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wird die Frist zur Einbringung der Beschwerde deshalb versäumt, weil der bevollmächtigte und beauftragte Vertreter die Entscheidung, ob die Beschwerde zu erheben ist, erst nach Befragung des - hier im Ausland sich aufhaltenden - Bfrs treffen wollte, liegt ein Hindernis iSd § 46 Abs 1 VwGG nicht vor. (Hinweis auf E vom 27.10.1969, 1902/67)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200699.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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