RS Vwgh 1996/11/21 95/20/0343

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/22 94/01/0685 3

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des § 2 Abs 3 AsylG 1991 läßt keine Einschränkung dahingehend erkennen, daß davon nur solche Fälle erfaßt seien, in denen die Abweisung des Erstantrages mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft begründet worden sei. Auch das Anliegen des Gesetzgebers, daß eine rechtskräftig erledigte Verwaltungsangelegenheit bei gleichbleibendem Sachverhalt nicht neu aufgerollt werden soll, läßt die Auslegung, daß dann, wenn lediglich wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes (wie den der Verfolgungssicherheit; siehe dazu einerseits § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991, andererseits § 26a und § 27 BRD AsylVfG 1993 idF BGBl I S 1369 f sowie dessen Anlage I, davon die erstgenannte Bestimmung iVm Art 16a BRD GG 1949) der Erstantrag abgewiesen worden war, § 2 Abs 3 AsylG 1991 nicht angewendet werden könne, nicht zu, ausgenommen den Fall der Verfolgungssicherheit in Österreich (vgl E 26.1.1995, 94/19/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200343.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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