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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h für das gesamte Stadtgebiet von Graz mit Ausnahme der Vorrangstraßen verfügenden Verordnung; keine Sanierung der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnung durch eine, der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erteilte Verordnungsermächtigung; Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung auf alle beim UVS für die Steiermark anhängigen FälleRechtssatz
Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.08.92, mit der für das gesamte Stadtgebiet von Graz mit Ausnahme der Vorrangstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verfügt wird, widerspricht §43 Abs1 litb Z1 und §43 Abs2 lita StVO 1960.
Es obliegt dem Gesetzgeber, in Abänderung des §20 Abs2 StVO 1960 (, durch den im Ortsgebiet eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h festgelegt wird,) die rechts- und verkehrspolitisch möglicherweise angezeigte Verbesserung der Verkehrssicherheit durch eine allgemeine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet zu berücksichtigen oder zumindest die Behörde zu einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im gesamten Ortsgebiet zu ermächtigen, wie dies mittlerweile durch §20 Abs2a StVO 1960, idF der 19. StVO-Novelle, BGBl 518/1994, auch geschehen ist.
Eine Verordnung über die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit in einem Ortsgebiet muß gemäß §94d Z1 StVO 1960 idF BGBl 518/1994 von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden, nicht jedoch - wie die vorliegende Verordnung vom 31.08.92 - vom Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §94b StVO 1960.
Es ist jedenfalls nicht möglich, daß eine von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §94b Abs1 litb StVO 1960 erlassene gesetzwidrige Verordnung durch eine, auch der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erteilte Verordnungsermächtigung saniert Wird.
In Anbetracht der gesetzlichen Neuregelung des §20 Abs2a StVO 1960 und der Absicht der Stadt Graz, im gesamten Ortsgebiet eine geringere als die nach §20 Abs2 StVO 1960 zulässige Höchstgeschwindigkeit festzulegen, hat der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung die hier maximale Frist von sechs Monaten bestimmt. Da die Aufhebung aus technischen Gründen erst nach dem 31.12.94 kundgemacht werden kann, wird die gesetzte Frist sechs Monate nicht übersteigen.
Ausdehnung der Anlaßfallwirkung auf alle beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zum Zeitpunkt der Aufhebung anhängigen Fälle.
(Anlaßfall B1372/93, E v 16.12.94, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Behördenzuständigkeit, Sanierung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Wirkungsbereich eigener, BezirksverwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V123.1994Dokumentnummer
JFR_10058784_94V00123_01