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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, daß ein Glaubenswechsel NUR aus einer besonders tiefen religiösen Überzeugung vollzogen werde und sich eine solche Überzeugung die NUR auf die Kenntnis bestimmter Glaubensinhalte und deren Beurteilung im Vergleich gründen könne. Die Asylbehörden haben sich daher jedenfalls mit davon abweichenden, vom Asylwerber vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen (hier: Übertritt vom Islam zum Christentum im Iran mit Todesstrafe bedroht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200341.X01Im RIS seit
20.11.2000