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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/09/04 96/20/0389 1 (hier: Ausgang gemäß § 147 StVG)Stammrechtssatz
Eine erst nach dem Zeitraum, für den der Ausgang gemäß § 99a StVG konkret beantragt wurde, gegen den den Ausgang verweigernden Bescheid erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen, da auch im Falle der Aufhebung des Bescheides der beantragte Ausgang infolge zeitlicher Überholung nicht mehr realisiert werden könnte und dem angefochtenen Bescheid auch keine Wirkung für künftige Fälle vergleichbarer Anträge zukommt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200668.X01Im RIS seit
20.11.2000