RS Vwgh 1996/11/21 96/20/0668

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG §147;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/04 96/20/0389 1 (hier: Ausgang gemäß § 147 StVG)

Stammrechtssatz

Eine erst nach dem Zeitraum, für den der Ausgang gemäß § 99a StVG konkret beantragt wurde, gegen den den Ausgang verweigernden Bescheid erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen, da auch im Falle der Aufhebung des Bescheides der beantragte Ausgang infolge zeitlicher Überholung nicht mehr realisiert werden könnte und dem angefochtenen Bescheid auch keine Wirkung für künftige Fälle vergleichbarer Anträge zukommt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200668.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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