RS Vfgh 1994/12/16 B1739/94

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litd
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Rechtssatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache.

Mit Beschluß vom heutigen Datum wurde der zu B1702/94 protokollierte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Der zu B1739/94 protokollierte Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen rechtskräftig entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1739/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1994 B 1739/94

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1739.1994

Dokumentnummer

JFR_10058784_94B01739_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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