RS Vwgh 1996/11/21 96/07/0125

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
FlVfGG §3;
FlVfLG NÖ 1975 §11 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Frage der Aufhebung eines Bewertungsplanes gemäß § 12 Abs 5 NÖ FlVfLG 1975 iVm § 68 Abs 4 lit d AVG wegen Unrichtigkeit aufgrund der Nichtberücksichtigung einer Naßstelle des betreffenden Grundstückes ist auf die Vernässung des Grundstücks im Zeitpunkt der Bewertung abzustellen und nicht darauf, ob die Ursache dafür zu diesem Zeitpunkt gegeben war (im Zuge der Errichtung eines Autobahnzubringers wurde ein Retentionsbecken für Oberflächenwasser geschaffen; die Behörde erachtet eine infolge des aus diesem Becken austretenden Wassers eingetretene Vernässung des Grundstücks als gegeben; es wird jedoch nicht angegeben, ob die Vernässung zeitlich zwingend unmittelbar mit der Verwirklichung der Autobahnbaumaßnahmen oder ob sie erst in Folge dieser Maßnahmen eingetreten ist; somit ist im konkreten Fall auch nicht geklärt, ob die Vernässung bereits zum Bewertungszeitpunkt aufgetreten ist). Daß allenfalls die Ursache schon zu diesem Zeitpunkt vorhanden war, würde ein Nichtigerklärung des Bewertungsplanes nicht rechtfertigen, da § 68 Abs 4 Z 4 AVG nicht zur Anwendung kommt, wenn ein Widerspruch des Bescheides der Unterbehörde mit dem Gesetz nur dann feststellbar ist, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen wird, von dem die Unterbehörde gar nicht ausgegangen ist (Hinweis E 22.2.1979, 1543/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070125.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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