RS Vwgh 1996/11/21 95/20/0329

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Benachteiligungen, daß Religionszugehörige (hier: Christen im Irak) Feiertage nicht feiern dürfen, religiöse Zeremonien nicht abhalten dürfen, sondern statt dessen arbeiten müssen, stehen zwar iZm einer Verfolgung aus Gründen der Religion; es liegen aber keine Eingriffe von asylrechtlich relevanter, erheblicher Intensität vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200329.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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