RS Vwgh 1996/11/21 94/07/0047

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LRG Tir 1973 §1 lita;
LRG Tir 1973 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Den von Maßnahmen nach § 4 Abs 1 Tir LRG unmittelbar Betroffenen (Belasteten) kommt in dem nach dieser Bestimmung durchzuführenden Verfahren Parteistellung zu. Dagegen haben Dritte (hier Nachbarn) im Verfahren zur Unterbindung von Luftverunreinigungen durch üblen Geruch keine Parteistellung, da der zu erlassende behördliche Auftrag nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift, somit höchstens eine abgeleitete, mittelbare Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, und die Zielbestimmung des § 1 Tir LRG klar zum Ausdruck bringt, daß es sich dabei um öffentliche Interessen handelt, die die Behörde infolge des Verweises in § 4 Abs 1 Tir LRG bei ihren Maßnahmen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070047.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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