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L81007 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im HeizölNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den von Maßnahmen nach § 4 Abs 1 Tir LRG unmittelbar Betroffenen (Belasteten) kommt in dem nach dieser Bestimmung durchzuführenden Verfahren Parteistellung zu. Dagegen haben Dritte (hier Nachbarn) im Verfahren zur Unterbindung von Luftverunreinigungen durch üblen Geruch keine Parteistellung, da der zu erlassende behördliche Auftrag nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift, somit höchstens eine abgeleitete, mittelbare Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, und die Zielbestimmung des § 1 Tir LRG klar zum Ausdruck bringt, daß es sich dabei um öffentliche Interessen handelt, die die Behörde infolge des Verweises in § 4 Abs 1 Tir LRG bei ihren Maßnahmen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070047.X01Im RIS seit
20.11.2000