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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / TierschutzRechtssatz
Interessenabwägung
Folge
Abweisung eines Antrages auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Haltens, Ausbildens oder Abrichtens von gefährlichen Hunden gemäß §6b Abs1 Stmk TierschutzG 1984 idF LGBl 45/1993 (= Stmk Tierschutz- und TierhalteG) für zwei Rottweiler.
Zur Begründung ihres Antrages, der dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt die Beschwerdeführerin aus, daß die beiden Tiere nach Auffassung des zuständigen Amtsarztes kein abnormes Verhalten zeigten. Die Antragstellerin selbst sei seit ihrem Zuzug in ihre Wohngemeinde nie negativ aufgefallen. Aufgrund des bekämpften Bescheides müßte sie die beiden, von ihr schon längere Zeit gehaltenen Tiere bei der Bezirkshauptmannschaft abgeben; dies stelle sowohl für sie als auch für die Hunde "einen schweren Verlust" dar.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2261.1994Dokumentnummer
JFR_10058784_94B02261_01