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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/07/0032 - 0034, 0045 - 0047Rechtssatz
Die Existenz eines Bescheides, mit dem auf Antrag gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990 rechtskräftig festgestellt wurde, es liege kein Abfall iSd AWG 1990 vor, hindert das Zollamt nicht, aus Anlaß der Durchführung eines Zollverfahrens ein Verfahren nach § 37 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 AWG 1990 zu veranlassen. Stellt sich jedoch in diesem Verfahren heraus, daß die Sendung unter den rechtskräftigen Bescheid nach § 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990 fällt, hat dies die Behörde im Verfahren nach § 37 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 AWG 1990 zu beachten (Hinweis E 18.3.1994, 90/12/0113). Die amtswegige Entscheidung über Veranlassung des Zollamtes zur Feststellung der Abfalleigenschaft erfolgt nur mit Wirkung für das Zollverfahren. Hingegen kommt der über Antrag ergehenden Feststellungsentscheidung umfassende Bindungswirkung zu.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070001.X01Im RIS seit
20.11.2000