RS Vwgh 1996/11/21 95/07/0211

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §99 Abs1 lith;

Rechtssatz

Für Wasserverbände schafft § 99 Abs 1 lit h WRG eine umfassende erstinstanzliche Zuständigkeit des LH, die auch die Anlagen der Wasserverbände umfaßt. Zu den Anlagen der Wasserverbände gehören auch die Pegel und Aufschließungsbohrungen, die zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Untersuchungen notwendig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070211.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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