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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §99 Abs1 lith;Rechtssatz
Für Wasserverbände schafft § 99 Abs 1 lit h WRG eine umfassende erstinstanzliche Zuständigkeit des LH, die auch die Anlagen der Wasserverbände umfaßt. Zu den Anlagen der Wasserverbände gehören auch die Pegel und Aufschließungsbohrungen, die zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Untersuchungen notwendig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070211.X01Im RIS seit
12.11.2001