RS Vwgh 1996/11/21 95/07/0188

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §431;
ABGB §851;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §60 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs5 litb;

Rechtssatz

Da im Rahmen eines Sonderteilungsverfahrens gemäß § 60 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 jedenfalls auch die Lage und Form der Grundstücke vor und nach der Teilung bescheidmäßig wiederzugeben sind, kann im Rahmen eines solchen Verfahrens von der Agrarbehörde auch gemäß § 72 Abs 5 lit b Tir FlVfLG 1978 eine Streitigkeit über den Grenzverlauf der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Verlauf zwischen einbezogenen und nichteinbezogenen Grundstücken abgeführt werden. Hierunter ist nicht nur eine Streitigkeit über die Unsicherheit oder die Unkenntlichkeit des Grenzverlaufes zu verstehen, sondern auch die Feststellung, in welchem Umfang Eigentum an Grundstücken erworben wurde (Hinweis Schwimann-Pimmer, ABGB Praxiskommentar, Band 2, Seite 203, Randzahl 5 zu § 431; Schwimann-Hofmeister, ABGB Praxiskommentar, Band 3, Seite 387, Randzahl 8 zu § 851, sowie Gamerith in Rummel, 02te Auflage, Band 2, S 982, Randzahl 6 zu § 851). Eine solche urteilsmäßige Festellung ist auch zulässig (Hinweis OGH 10.10.1983, SZ 56/141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070188.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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